Grundversorgung
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:
Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Der Grundversorger im Netzgebiet der Remstalwerk Netzgesellschaft GmbH ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93 in 76131 Karlsruhe.
Die Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Remstalwerk Netzgesellschaft GmbH für die Jahre 2025 bis 2027 ist zum 01.07.2024 erfolgt.